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Mein Haustier ist verstorben - was tun?

Leider ist es der Lauf der Dinge, dass auch unsere geliebten Haustiere nicht ewig leben. Früher oder später ist es dann so weit und das Tier ist gestorben oder muss vom Tierarzt eingeschläfert werden. Was nun?

Was passiert mit dem toten Tier, wenn ich es beim Tierarzt lasse?

Verstorbene Tiere werden vom Tierarzt einer Tierkörperbeseitigungsanlage zugeführt. Das klingt schrecklich, ist aber nichts anderes als eine Verbrennungseinrichtung. Tote Heimtiere werden nicht mehr weiterverwertet, wie es früher passierte. Die Verbrennung ist kostenpflichtig, daher verlangt der Tierarzt von Ihnen i.d.R. eine Gebühr.

Darf ich mein verstorbenes Tier in meinem Garten begraben?

Bis zum Jahr 2002 durften tote Haustiere unter Beachtung einiger Vorschriften (z.B. Gewässerschutz) im eigenen Garten vergraben werden. Vor dem Hintergrund der BSE-Krise wurde durch die EU eine neue Richtlinie eingeführt, nach der alle Tierkadaver in eine Tierkörperbeseitigungsanlage gebracht werden müssen. In Deutschland wurde diese Verordnung durch das "Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz" (TierNebG) vom 25.10.2004 umgesetzt. Unter diese Gesetzgebung fällt nun auch das Vergraben toter Haustiere.

Sowohl die EU-Verordnung als auch das deutsche TierNebG stellen es den Landesbehörden frei, das Begraben von Haustieren unter Einhaltung bestimmter Vorgaben unter Berücksichtigung des Naturschutzes zuzulassen.

Man benötigt also nunmehr eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Veterinäramt), alles andere ist geblieben, wie es war (eigenes Grundstück, nicht direkt an öffentlichen Wegen, nicht im Gewässerschutzgebiet).

Hier die Gesetzes- und Verordungstexte:

§ 27 Abs. 3 TierNebV

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes(Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
Teil 6

§ 27 Ausnahmen

(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 26 Abs. 2 Satz 1, § 32b Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

Die Pflicht zur Einholung der behördlichen Erlaubnis ergibt sich aus

Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1

Artikel 24
Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
(1) Die zuständige Behörde kann bei Bedarf entscheiden, dass
a) tote Heimtiere durch Vergraben direkt als Abfall beseitigt werden können;

Ausgenommen von den lokal geltenden Allgemeinverfügungen sind die Körper verstorbener seuchenverdächtiger und seuchenkranker Tiere. Diese müssen zwingend an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt gegeben werden. Ebenfalls verboten ist das Vergraben toter Tiere in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Plätzen und Wegen.

Keine Einschränkungen gibt es übrigens bei Urnenbestattungen. Die Asche dürfen Tierfreunde mit nach Hause nehmen und dort in einer Urne aufstellen oder vergraben.

Alternativen der Bestattung

Wer sein Tier nicht einfach nur durch den Tierarzt der Verbrennung zuführen lassen möchte, kann auch die Dienste eines Tierkrematoriums in Anspruch nehmen. So kann man z.B. eine Urne mit der Asche des Tieres bekommen und diese dann auf dem eigenen Grundstück begraben. Alternativ wäre ein Grab auf einem Tierfriedhof oder das Verstreuen der Asche auf einem dafür vorgesehenen Grundstück eine Option. Dazu gibt man das verstorbene Tier beim Tierarzt ab und beauftragt einen Anbieter mit der Abholung. Oft arbeiten Tierärzte bereits mit lokalen Anbietern zusammen.

Hier einige Links zu regionalen und überregionalen Anbietern:

Formalitäten

Geht es um einen Hund, so verlangen einige Gemeinden (wg. Hundesteuer) und auch einige Versicherungen eine Bestätigung vom Tierarzt über den Tod des Tieres. Fragen Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt bzw. der Versicherung nach oder wenden Sie sich an Ihren Tierarzt.

Die Zeit danach

Oft ist die erste Reaktion nach dem Verlust eines Tieres: "Nie wieder ein Tier!". Das ist ganz natürlich, denn man möchte den Schmerz und die Trauer des Verlustes natürlich nicht so schnell wieder erleben. Vielen Menschen hilft aber die Vorfreude bei der Suche nach einem neuen Hausgenossen über einen Teil des Schmerzes hinweg. Daher sollte man nach einiger Zeit vielleicht doch einmal überlegen, ob man nicht einem neuen Tier ein Zuhause bieten kann - gerade einem Tier aus dem Tierheim tut man damit ja etwas gutes. Es kann natürlich niemals einen tatsächlichen Ersatz für ein verstorbenes Tier geben, aber das neue Tier hat sicher seine eigenen liebenswerten Eigenschaften.

Zum Abschluss noch ein Buchtipp:

Elli H. Radinger: "Der Verlust eines Hundes - und wie wir ihn überwinden"
Animal Learn Verlag
ISBN-10: 3936188386
ISBN-13: 978-3936188387

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